Filesharing
Was versteht man unter Filesharing?
Unter Filesharing versteht man die direkte Weitergabe von Dateien – oftmals Musikdateien – im Rahmen eines Peer-to-Peer Netzwerkes. Dabei wird regelmäßig während des Herunterladens (Download) der betreffenden Datei diese im gleichen Zug wieder dem Netzwerk durch den eigenen Computer bereitgestellt (Upload). Letzteres ist dem Nutzer häufig bei der Verwendung der einschlägigen Programme (Kazaa, Limewire, Bittorrent,...) nicht bekannt.
Während des Vorgangs liegt gleich in doppelter Weise ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor:
• Download: Es wird eine Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrigen Datei hergestellt. Wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist dieser Vorgang nicht durch das Recht auf eine Privatkopie gedeckt, vielmehr liegt ein Verstoß gegen § 16 UrhG vor.
• Upload: Es wird eine urheberrechtlich geschützte Datei öffentlich zugänglich gemacht. Darin liegt ein Urheberrechtsverstoß gegen § 19a UrhG.
Wie kann mich der Urheber ermitteln?
Während des Downloadvorgangs der betreffenden Datei wird die IP-Adresse des Anschlusses, über den der Zugriff erfolgt, aufgezeichnet. Die IP-Adresse ermöglicht eine eindeutige Zuordnung des Anschlussinhabers. Wer jedoch vor dem Computer saß und tatsächlich die Datei heruntergeladen hat, kann allein aufgrund der IP-Adresse nicht gesagt werden.
Um letztlich über die IP-Adresse an Name und Adresse des Anschlussinhabers zu gelangen, ermöglicht § 101 UrhG dem Rechteinhaber einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist, § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG. Erfolgt eine richterliche Anordnung, so erteilt daraufhin das Telekommunikationsunternehmen, das dem Anschlussinhaber den Internetzugang zur Verfügung stellt, die zu der IP-Adresse gespeicherten Anschlussdaten.
Wer haftet alles? Kinder, Eltern, Anschlussinhaber
Für den Urheberrechtsverstoß können je nach Sachverhalt (und abhängig von Kenntnis und Beweisbarkeit durch den Abmahnenden!) verschiedene Personen in Haftung genommen werden.
• Kinder
Haben Kinder selbst den Urheberrechtsverstoß begangen, so richtet sich deren Haftung nach dem Alter. Kinder haften grundsätzlich erst mit Vollendung des siebten Lebensjahres. Ist das Kind älter, so kommt es darauf an, ob das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Gefahren des Internets und des Filesharings hatte.
• Eltern
Bei minderjährigen Kindern können auch deren Eltern selbst haften, sofern diese Ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Je nach Alter der Kinder werden hier seitens der Gerichte unterschiedliche Anforderungen gestellt. So wird regelmäßig eine Belehrung der Kinder hinsichtlich des Umgangs mit dem Computer / Internet sowie eine laufende Überwachung gefordert.
• Anschlussinhaber
Ein mit dem Internet verbundener Computer stellt aus Sicht verschiedener deutscher Gerichte grundsätzlich solch ein Risiko dar, dass ohne konkreten Anlass (!) Prüfungs- und Handlungspflichten für den Anschlussinhaber bestehen. Dies umfasst beispeilsweise eine einweisende Belehrung, regelmäßige Kontrolle / Überwachung oder den Einsatz technischer Maßnahmen wie passwortgeschützter Benutzerkonten oder Firewalls. Dabei ist bemerkenswert, dass manche Gerichte (z. B. das Landgericht Düsseldort oder das Landgericht Köln) diese Vorgaben nicht nur gegenüber Kindern für erforderlich halten, sondern auch für Ehepartner, (erwachsene) Besucher, oder Mitbewohner (beispielsweise Wohngemeinschaften von Studenten, wobei der Internetanschluss auf einen Studenten zugelassen ist). Gerade im zuletzt genannten Fall von Studentenwohngemeinschaften empfiehlt sich dringend, die durch die Gerichte geforderten Pflichten beweissicher zu dokumentieren (z. B. mittels Zeugen, unterschriebener Belehrungen, etc).
Hinsichtlich der Absicherung eines drahtlosen Netzwerkes hat der Bundesgerichtshof in seiner "WLAN-Entscheidung" (Urteil vom 12.05.2010, Az .I ZR 121/08), die Prüf- und Handlungspflichten diesbezüglich konkretisiert: "Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen" (aus den Leitsätzen des BGH). In der zu der Entscheidung ergangenen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wird weiter ausgeführ: "Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen."
Verstößt der Anschlussinhaber gegen die Pflichten, so wird er unter dem juristischen Begriff des Störers im Rahmen der sog. Störerhaftung in Anspruch genommen. Aufgrund der Tatsache, dass der Anschlussinhaber über die IP-Adresse ermittelt werden kann, ist die Abmahnung regelmäßig - mangels Alternative - an ihn adressiert.
Wie reagiere ich?
Eine möglicherweise anständig gemeinte oder als Folge des einschüchternden Schreibens einiger „Abmahnanwälte“ übereilte, aus Sicht der juristischen Beratung gleichwohl völlig verfehlte Reaktion, ist der in der Praxis immer wieder vorkommende Fall des Anrufs der besorgen Eltern bei den Anwälten des Rechteinhabers und Abmahnenden, dem gegenüber sie den Verstoß ausführlich zugeben und zusichern, dass dies nicht wieder vorkommen werde. Hier muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der erhoffte Verzicht des Abmahnenden auf die geforderte Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung noch in keinem Fall erreicht wurde, im Gegenteil, durch das Verhalten der besorgten Eltern wird dem Abmahnenden regelmäßig weiteres „Material geliefert“ um dessen Ansprüche nunmehr möglichst weitreichend durchsetzbar zu machen.
Die richtige Verhaltensweise hängt vielmehr von dem konkreten Sachverhalt ab. So wurde bereits oben dargestellt, dass je noch Fall und Verletzung von Pflichten verschiedene Handelnde als Haftende in Frage kommen – oder eben auch nicht.
Die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung wird man in den wenigsten Fällen verhindern können. Wichtig ist allerdings, dass nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet wird. Sie ist regelmäßig zu weit gefasst. Vielmehr sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die Formulierung sollte ein Anwalt übernehmen, denn fehlen wichtige Inhalte, läuft man Gefahr, dass der abmahnende Rechtsanwalt die Unterlassungserklärung nicht anerkennt. Ebenso berät Sie Ihr Anwalt in der Frage, ob geltend gemachte Schadensersatzansprüche berechtigt sind oder verweigert werden sollten.
Nicht zu empfehlen ist, auf die geforderte Unterlassungserklärung überhaupt nicht zu reagieren. Hier riskieren Sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren, was mit deutlichen Kosten verbunden ist.
Weitere Informationen über eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung finden Sie hier.
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